AGB – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand Januar 2021
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als okulon ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen körperlicher und inkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – (im Folgenden Informationen genannt) behält sich okulon ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Informationen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch okulon zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht an okulon erteilt wird, an diese auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt entsprechend für Informationen des Bestellers, jedoch mit der Ausnahme, die Informationen jenen Dritten zugänglich zu machen, die mit Unterlieferungen beauftragt werden oder die Absicht bestand, diese mit Lieferungen zu beauftragen.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle von okulon zu leisten.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von okulon bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die okulon zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird okulon auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller okulon unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist okulon nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Fristen für Lieferungen, Verzug
1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn okulon die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Streik, Aussperrung oder auf ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt okulon in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer okulon etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von okulon zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von okulon innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, bei Versand oder Abholung auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet okulon wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von okulon – nach deren Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von okulon und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber okulon unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist okulon berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist okulon Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
– natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– nicht ordnungsgemäße Wartung
– ungeeignete Betriebsmittel
– mangelhafte Bauarbeiten
– ungeeigneter Baugrund
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind
– Lieferung gebrauchter Maschinen oder Komponenten
– nicht reproduzierbare Softwarefehler
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen okulon gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen okulon gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen okulon und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Solange nicht anders vereinbart, ist okulon verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch okulon erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet okulon gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: okulon wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies okulon nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von okulon zum Schadensersatz richtet sich nach Art. X. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von okulon bestehen nur, soweit der Besteller okulon über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und okulon alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von okulon nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von okulon gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen okulon und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass okulon die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von okulon erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht okulon das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will okulon von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Haftung von okulon; Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und VIII. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen in Abschnitt X. nicht verbunden.
5. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XI. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XII. Altgeräte
1. Dem Besteller ist bekannt, dass okulon ausschließlich an andere Nutzer als private Haushaltungen liefert. Der Besteller erklärt, dass er nicht zu den privaten Haushalten im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektrogeräten vom 16.03.2005 in der jeweils gültigen Fassung gehört.
2. okulon ist nicht verpflichtet, für Altgeräte, die nicht aus privaten Haushalten stammen, eine Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Solche Besitzer von Altgeräten haben eigenverantwortlich und auf eigene Kosten die Entsorgung vorzunehmen.
XIII. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von okulon. okulon ist aber berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XV. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag Regelungslücken enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
München, im Januar 2021
okulon GmbH